Widerspruchsbescheide zur Entschädigung wegen Altersdiskriminierung
In Zusammenarbeit mit Herrn Worgitzki vom DLZ Ost möchten wir Ihnen, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die im folgenden erstellten Informationen zu den Widerspruchsbescheiden zur Entschädigung wegen Altersdiskriminierung durch das bis zum 31.12.2013 geltende Besoldungsrecht geben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage beschäftigt, wie die Altersdiskriminierung im Besoldungsrecht auszugleichen ist. Als Anspruchsgrundlagen für eine Entschädigung zieht das Bundesverwaltungsgericht sowohl das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als auch einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch auf der Grundlage der Richtlinie 20001781EG heran. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass ein Beamter Anspruch auf 100,- € Entschädigung pro Monat hat, in dem eine altersdiskriminierende Besoldung vorlag. Zu berücksichtigen ist, dass der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz i. S. v. Art. 2 Abs. 1 RL 2000/78/EG und gegen das Benachteiligungsverbot i. S. v. § 7 Abs. 1 AGG in Gestalt der altersdiskriminierenden Besoldung des Beamten nur einmal finanziell auszugleichen ist und nicht zu einer doppelten Zahlung führt.
Voraussetzung für die Entschädigungszahlung ist jedoch ein von dem einzelnen Beamten gestellter Antrag an seinen Dienstherrn, es gibt keine automatische Zahlungsverpflichtung. Ausgehend vom Zeitpunkt des Antragseingangs wird die Entschädigung für die zurückliegenden zwei Monate und gegebenenfalls für die Zukunft gewährt. Im Hinblick auf die Rückwirkung kommt es auf den monatlichen Zahlungseingang der Dienstbezüge beim Beamten an. Da die Dienstbezüge monatlich im Voraus gezahlt werden (vgl. heute § 3 Abs. 4 Brandenburgisches Besoldungsgesetz), werden bspw. Ende November die Bezüge für Dezember und Ende Dezember die Bezüge für Januar gezahlt (vgl. BVerwG, Urteil vorn 06. April 2017 - 2 C 11116; Urteil vom 16. November 2017 - 2 C 11117; Urteil vom 14. Dezember 2017-2 C 15117).
Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:
Ausgehend davon, dass Sie im Dezember 2012 einen Widerspruch wegen altersdiskriminierender Besoldung eingelegt haben und der Widerspruch bei der ZBB im Dezember 2012 eingegangen ist, würde sich nachfolgender Anspruch ergeben: Sie haben dann einen Entschädigungsanspruch für die Monate November 2012 bis Dezember 2013, da zwei Monate zurück vom Dezember 2012 der Oktober 2012 zu betrachten ist, in dem die Bezüge für November 2012 gezahlt wurden.
Ab Januar 2014 galt in Brandenburg ein diskriminierungsfreies Besoldungsgesetz.
Zudem möchten wir noch auf darauf verweisen, dass sich herausgestellt hat, dass in einigen Fällen, bei denen Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter die entsprechenden Widersprüche bei ihrer Dienststelle eingelegt haben, die Dienststellen die Widersprüche nicht zeitnah an die zuständige ZBB weitergeleitet haben. Dadurch ist es teilweise zu einer Verzögerung des Beginns des jeweils monatlich zu betrachtenden Anspruchszeitraums für die Entschädigung gekommen.
Denjenigen Widerspruchsführerinnen und -führern, bei denen die Weiterleitung des Widerspruchs von der Dienststelle an die ZBB nicht zeitnah erfolgte und es dadurch zu einer Verzögerung des Beginns des monatlich zu betrachtenden Anspruchszeitraums von mindestens einem Monat gekommen ist, wird nun Gelegenheit gegeben, derartige Verzögerungen direkt gegenüber der ZBB schriftlich bis zum 15.06.2018 - maßgeblich ist das Eingangsdatum bei der ZBB - geltend zu machen.
Bitte beachten Sie hierzu die ausführlichen Informationen der ZBB, welche Sie im Rundschreiben unter diesem Link einsehen können