14. November 2019

Kooperationsveranstaltung des dbb brandenburg mit der PKV

„Die Möglichkeit zur Abwahl!“ - die Konsequenzen der Einführung einer pauschalen Beihilfe in Brandenburg

Am Nachmittag des 13. November 2019 veranstaltete der dbb brandenburg für seine Mitglieder in Kooperation mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) eine zweistündige Informationsveranstaltung zu dem Thema „Einführung einer Pauschalen Beihilfe in Brandenburg“.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer pauschalen Beihilfe wird zum 1. Januar 2020 eine neue Form der Beihilfegewährung in Gestalt einer Pauschale zur hälftigen Deckung der Kosten einer Krankheitskostenvollversicherung in Brandenburg eingeführt. Diese wird alternativ neben das im brandenburgischen Beihilferecht ausgestaltete System der Gewährung individueller Beihilfe zu einzelnen Aufwendungen treten.

Der dbb brandenburg hat sich im Vorfeld gegen dieses Gesetz ausgesprochen,  da es für eine derartige Neuregelung der Beamtenversorgung in Brandenburg keinen guten Grund gegeben hat, der Landeshaushalt aber mit unnötigen Kosten belastet werden wird. Die Beihilfe stellt eine wesentliche Säule des Berufsbeamtentums dar und diese Wahlmöglichkeit gefährdet diese Säule und stellt einen Versuch der Einführung der „Bürgerversicherung“ durch die Hintertür dar, so der Landesvorsitzende Ralf Roggenbuck. 

Dr. Florian Reuther, Direktor des Verbandes der Privaten Krankenversicherung, erläuterte den Teilnehmern der Informationsveranstaltung welchen großen Vorteil die privat gegenüber den gesetzlich Versicherten genießen. Er stellte klar heraus, dass die Rede von „Wahlfreiheiten“ im Kontext des „Hamburger Modells“ eine bewusste Irreführung der Öffentlichkeit ist. Das „Hamburger Modell“ will mit dem Zuschuss die Ausübung dieses Wahlrechts in Richtung GKV befördern, es schafft damit aber nicht mehr Wahlfreiheit, sondern beschränkt sie, da die Beamten eine einmal getroffene Wahl – anders als heute – nicht mehr revidieren können. Es handle sich vielmehr um die „Möglichkeit zur Abwahl“.

„Die Entscheidung, pauschale Beihilfe in Anspruch zu nehmen, wird von der beihilfeberechtigten Person für sich und die bei ihr berücksichtigungsfähigen Angehörigen unwiderruflich getroffen.“ (Quelle: ZBB:  Informationsblatt – pauschale Beihilfe ab 1. Januar 2020)  

Die Teilnehmer hatten im Anschluss an den Vortrag von Herrn Dr. Reuther die Möglichkeit Fragen zur Thematik zu stellen. Dabei wurde u. a. klargestellt, dass eine Voraussetzung für die Beantragung der pauschalen Beihilfe die Versicherung in einer Krankenvollversicherung ist. Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Beihilfe sind in der GKV nicht versicherungspflichtig (§ 6 SGB V). Es bestände die Möglichkeit sich entweder nach Maßgabe des § 9 SGB V freiwillig gesetzlich zu versichern oder aber eine private Krankenvollversicherung (100 v.H.) abzuschließen. Nur Beamtinnen und Beamte, die vor der Berufung ins Beamtenverhältnis in der GKV versichert waren, haben somit bei Erfüllung bestimmter Vorversicherungszeiten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Berufung in ein Beamtenverhältnis überhaupt die Möglichkeit, sich freiwillig in der GKV zu versichern (§ 9 SGB V).

Eine private Krankenversicherung mit passgenauem Tarif sei für Staatsbedienstete ohnehin die bessere Alternative, da diese eine optimale Ergänzung zur Beihilfe darstelle.

 

Weitere Informationen können Sie nachfolgenden Informationsblättern entnehmen, welche uns von der PKV zur Verfügung gestellt wurden: