17. Januar 2020
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Kooperationsveranstaltung des dbb brandenburg mit der PKV

Rechtliches und finanzielles Risiko: Lohnt sich die „Pauschale Beihilfe“?

Am 16. Januar 2020 veranstaltete der dbb brandenburg für seine Mitglieder in Kooperation mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) eine Informationsveranstaltung zu dem Thema „Einführung einer Pauschalen Beihilfe in Brandenburg“.

Zum Hintergrund:

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer pauschalen Beihilfe ist zum 1. Januar 2020 eine neue Form der Beihilfegewährung in Gestalt einer Pauschale zur hälftigen Deckung der Kosten einer Krankheitskostenvollversicherung in Brandenburg eingeführt worden. Diese tritt alternativ neben das im brandenburgischen Beihilferecht ausgestaltete System der Gewährung individueller Beihilfe zu einzelnen Aufwendungen.

Der dbb brandenburg hat sich im Vorfeld gegen dieses Gesetz ausgesprochen, da es für eine derartige Neuregelung der Beamtenversorgung in Brandenburg keinen guten Grund gegeben hat, der Landeshaushalt aber mit unnötigen Kosten belastet werden wird. Die Beihilfe stellt eine wesentliche Säule des Berufsbeamtentums dar und diese Wahlmöglichkeit gefährdet diese Säule und stellt einen Versuch der Einführung der „Bürgerversicherung“ durch die Hintertür dar, so der Landesvorsitzende Ralf Roggenbuck.  

 

Bei der gestrigen Veranstaltung erläuterte Dr. Timm Genett, Geschäftsführer des Verbandes der Privaten Krankenversicherung, den Teilnehmern zunächst den politischen Hintergrund der Einführung dieses sog. „Hamburger Modells“ und im Anschluss die Leistungsvorteile der Kombination von Beihilfe und privater Kranken(teil)versicherung.

Indes stand eine zentrale Frage für die Teilnehmer im Vordergrund:

Für wen gilt das „Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe“ in Brandenburg überhaupt?

Antwort:

  1. Beamtinnen und Beamte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenvollversicherung zu 100 Prozent versicherte Beihilfeberechtigte sind, können eine pauschale Beihilfe wählen. Denn Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Beihilfe sind in der GKV nicht versicherungspflichtig (§ 6 SGB V). Sofern man also nicht das klassische Model der beihilfekonformen privaten Krankenteilversicherung mit ergänzender individueller Beihilfe gewählt hat, bestand nur die Möglichkeit sich entweder nach Maßgabe des § 9 SGB V freiwillig gesetzlich (GKV) zu versichern oder aber eine private Krankenvollversicherung (100 v.H.) abzuschließen.
  2. Neu eingestellte Beamtinnen und Beamte, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert waren, haben u. a. bei Erfüllung bestimmter Vorversicherungszeiten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Berufung in ein Beamtenverhältnis die Möglichkeit, sich freiwillig in der GKV zu versichern (§ 9 SGB V).

 

Zu beachten: „Die Entscheidung, pauschale Beihilfe in Anspruch zu nehmen, wird von der beihilfeberechtigten Person für sich und die bei ihr berücksichtigungsfähigen Angehörigen unwiderruflich getroffen.“

FAQ zum Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge (Quelle: ZBB)

 

Weitere Informationen können Sie nachfolgenden Informationsblättern entnehmen, welche uns von der PKV zur Verfügung gestellt wurden: