Satzung des dbb beamtenbund und tarifunion, landesbund brandenburg e.V.
in der Fassung der Beschlüsse des Gewerkschaftstages 2004 vom 18. Juni
2004
Präambel
Werden in der Satzung sprachlich vereinfachte Bezeichnungen wie
Landesvorsitzender, Beisitzer usw. verwendet, beziehen sich diese auf Frauen
und Männer in gleicher Weise.
§ 1 - Name, Sitz und Organisationsbereich
- Der dbb beamtenbund und tarifunion, landesbund brandenburg e.V. (dbb
brandenburg) ist die Spitzenorganisation der Gewerkschaften und Verbände
der Beschäftigten und Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes und
des privaten Dienstleistungssektors im Land Brandenburg. Er ist Mitglied
des dbb beamtenbund und tarifunion (dbb).
- Der dbb brandenburg ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig
und steht vorbehaltlos zum freiheitlich demokratischen und sozialen
Rechtsstaat. Er verfolgt keine auf Gewinn zielenden Interessen im Sinne
einer Erwerbstätigkeit.
- Der dbb brandenburg hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Potsdam
und ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 - Zweck und Aufgaben
- Der dbb brandenburg sowie seine Mitgliedsgewerkschaften und
-verbände wirken für die allgemeinen und die Einzelinteressen ihrer
Mitglieder zusammen.
- Der dbb brandenburg vertritt und fördert die dienst-, tarif- und
versorgungsrechtlichen sowie sozialen Interessen seiner
Mitgliedsgewerkschaften.
- Der dbb brandenburg nimmt die Aufgaben als Spitzenorganisation im
Sinne des Landesbeamtengesetzes wahr. Der dbb brandenburg nimmt auch zu
Fragen von allgemeiner gesellschaftspolitischer Bedeutung Stellung.
- Schriftliche oder mündliche Verhandlungen mit der Landesregierung
oder mit den politischen Parteien des Landtages über grundsätzliche
Fragen bleiben dem dbb brandenburg vorbehalten.
§ 3 - Mitgliedschaft
- Mitglieder des dbb brandenburg können sein:
a) Gewerkschaften und Verbände von Landes- und Kommunalbediensteten
sowie Versorgungsempfängern im Land Brandenburg,
b) auf Bundesebene bestehende Gewerkschaften und Verbände des
öffentlichen Dienstes, des privaten Dienstleistungssektors und von
Versorgungsempfängern hinsichtlich ihrer Mitglieder in Brandenburg oder
ihrer Gliederungen auf Landesebene.
- Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich zu stellen. Über die
Aufnahme entscheidet der Hauptvorstand mit qualifizierter Mehrheit.
Gegen einen ablehnenden Bescheid ist die Beschwerde an den
Gewerkschaftstag zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
- Mit dem korporativen Beitritt einer Organisation erwerben deren
Einzelmitglieder die mittelbare Mitgliedschaft im dbb brandenburg.
§ 4 - Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss.
- Der Austritt ist durch eingeschriebenen Brief an die Landesleitung
mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zum Quartalsende zu
erklären.
- Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied der Satzung
zuwiderhandelt oder satzungsgemäß gefassten Beschlüssen und Richtlinien
trotz schriftlicher Aufforderung nicht Folge leistet.
- Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn ein Landesverband aus seinem
Bundesfachverband ausscheidet.
- Der Antrag auf Ausschluss ist durch die Landesleitung schriftlich
unter Angabe der Gründe an den Hauptvorstand zu stellen, der darüber
befindet. Ein Ausschluss kann nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit
beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den
Gewerkschaftstag zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses bei der Landesleitung schriftlich
einzureichen, die innerhalb eines weiteren Monats die Mitglieder des
Hauptvorstandes davon in Kenntnis setzt. Über die Beschwerde entscheidet
der nächstfolgende Gewerkschaftstag mit qualifizierter Mehrheit
endgültig. Bis dahin ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds.
- Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an
den dbb brandenburg. Es besteht kein Anspruch auf einen Anteil am
Vermögen des dbb brandenburg.
§ 5 - Gebietliche Gliederung
Zur Wahrung der gemeinsamen Belange können Bezirks- und Kreisverbände
gebildet werden. Für die Bildung und Arbeit dieser Verbände gelten
Richtlinien, die vom Hauptvorstand beschlossen werden.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder (§ 3 Abs. 1) haben Anspruch auf alle aus der Satzung
und satzungsgemäß gefassten Beschlüssen ableitbaren Rechte.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung sowie satzungsgemäß gefasste Beschlüsse und Richtlinien
zu beachten,
b) die Landesleitung über bedeutsame Vorgänge in ihrem
Organisationsbereich und wichtige Beschlüsse ihrer Organe in Kenntnis zu
setzen,
c) ihre Gewerkschaftstage, Vertretertage oder Vollversammlungen der
Landesleitung anzuzeigen und den Geschäftsbericht vor Beginn der
Landesleitung zur Kenntnis zu bringen,
d) die Beitragsordnung zu beachten und die Beiträge termingerecht zu
entrichten.
- Mitglieder können nicht eigenständig das Ruhen der Rechte und
Pflichten erklären.
§ 7 - Beitragszahlung
- Die Beitragszahlung erfolgt auf der Grundlage der Beitragsordnung
des dbb beamtenbund und tarifunion und einer Beitragsordnung, die vom
Gewerkschaftstag zu beschließen und den jeweiligen Bedingungen
anzupassen ist. Als Beitrag gelten der Grundbeitrag und der
Landesbundspflichtbeitrag.
- Bleibt ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als drei Monate
im Rückstand, so ruhen seine Rechte.
- Der Zeitpunkt, von dem ab die Rechte ruhen, ist durch die
Landesleitung festzustellen, dem Mitglied mitzuteilen und durch den
Hauptvorstand zu bestätigen.
§ 8 - Organe des dbb brandenburg
- Organe des dbb brandenburg sind:
a) der Gewerkschaftstag,
b) der Hauptvorstand,
c) die Landesleitung.
- Verbindliche Beschlüsse für den dbb brandenburg können nur die
Organe gemäß Abs. 1 entsprechend ihrer Zuständigkeit fassen.
§ 9 - Gewerkschaftstag
- Der Gewerkschaftstag ist das
oberste Organ des dbb brandenburg. Ordentliche Gewerkschaftstage finden
alle fünf Jahre statt.
- Der Gewerkschaftstag setzt
sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Hauptvorstandes,
b) den Delegierten der Mitgliedsgewerkschaften und -verbände.
- Die Delegierten werden von
den Mitgliedern (§ 3 Abs. 1) nach einem Delegiertenschlüssel benannt.
Für je 100 Einzelmitglieder, für die Grundbeitrag und Landesbundspflichtbeitrag in voller Höhe abgeführt wurde, steht dem
Mitglied ein stimmberechtigter Delegierter zu. Für eine verbleibende
Spitze steht ein weiterer stimmberechtigter Delegierter zu, wenn die
Zahl 50 überschritten ist. Grundlage zur Ermittlung der
stimmberechtigten Delegierten ist die volle Beitragsabführung zum 31.12.
des vorangegangenen Kalenderjahres.
Wird ein verringerter Beitrag gezahlt, ist die Zahl 100 in dem
Verhältnis zu erhöhen, in welchem sich der volle zu dem verringerten
Beitrag verhält.
Die Mitglieder des Hauptvorstandes mit Ausnahme der Landesleitung werden
auf die Zahl der Delegierten angerechnet.
- Außerordentliche
Gewerkschaftstage können einberufen werden, wenn eine qualifizierte
Mehrheit der Mitglieder (§ 3 Abs. 1) dies unter Angabe der Gründe
beantragt oder der Hauptvorstand dieses beschließt.
- Der Gewerkschaftstag wird
durch die Landesleitung einberufen. Die Bekanntmachung erfolgt in der
Verbandszeitschrift. Der Termin für ordentliche Gewerkschaftstage ist
mindestens 6 Monate, der für außerordentliche Gewerkschaftstage
mindestens 3 Monate vor Beginn den Mitgliedern anzuzeigen.
- Anträge an den
Gewerkschaftstag sind spätestens 6 Wochen vor Beginn an die
Landesleitung einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingegangener
Anträge entscheidet der Gewerkschaftstag. Die Anträge und die
Tagesordnung sind den Mitgliedern 4 Wochen vor Beginn des
Gewerkschaftstages zu übersenden.
Antragsberechtigt sind:
a) die Mitglieder (§ 3 Abs. 1),
b) die Bezirks- und Kreisverbände (§ 5),
c) der Hauptvorstand (§ 10 Abs. 1),
d) die Landesleitung (§ 11 Abs. 1),
e) die dbb frauenvertretung(§ 13),
f) die dbb jugend (§ 14),
g) der Tarifausschuss (§ 16).
- Der Gewerkschaftstag ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Vertreter anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit,
sofern nicht andere Mehrheiten festgelegt sind.
Der Gewerkschaftstag gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
- Die Änderung der Satzung
kann nur vom Gewerkschaftstag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Stimmberechtigten beschlossen werden.
- Der Gewerkschaftstag hat
folgende Aufgaben:
a) die Beschlussfassung zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
einschließlich der Schwerpunkte der gewerkschaftlichen Arbeit des dbb brandenburg,
b) die Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenberichten sowie Berichten der
Kassenprüfer,
c) Entlastung der alten und Wahl einer neuen Landesleitung,
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
e) die Wahl des Schiedsgerichts,
f) die Beschlussfassung zur Beitragsordnung sowie die Festlegung zur
Beitragsentwicklung,
g) die Beschlussfassung zu Anträgen an den Gewerkschaftstag,
h) die
Beschlussfassung zu Beschwerden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 5,
i) die Beschlussfassung zur Auflösung des dbb brandenburg und zur
Verwendung des Vermögens.
- Die Beschlüsse des Gewerkschaftstages werden
durch die neugewählte Landesleitung beurkundet.
§ 10 -
Hauptvorstand
- Der Hauptvorstand besteht aus den
Mitgliedern der Landesleitung, den Kassenprüfern, den Vorsitzenden der
Mitgliedsgewerkschaften und -verbände, dem Vorsitzenden des
Tarifausschusses, dem Vorsitzenden der Haushaltskommission, der Vorsitzenden
der dbb frauenvertretung und dem Vorsitzenden der dbb jugend sowie
Beisitzern nach Abs. 2.
- Für je 1000 Mitglieder, für die
regelmäßig Grundbeitrag und Landesbundspflichtbeitrag in voller Höhe
entrichtet wird, steht den Mitgliedsgewerkschaften und -verbänden ein
Beisitzer zu. Für eine verbleibende Spitze steht ein weiterer Beisitzer zu,
wenn die Zahl 500 überschritten wird.
Wird ein verringerter Beitrag gezahlt, ist die Zahl 1000 in dem Verhältnis
zu erhöhen, in welchem sich der volle zu dem verringerten Beitrag verhält.
Mitgliedsgewerkschaften und -verbände können sich zur Benennung eines
gemeinsamen Beisitzers verbinden.
- Der Hauptvorstand tritt nach Bedarf,
mindestens aber zweimal im Jahr, zusammen. Er tritt weiterhin zusammen, wenn
ein Drittel der Hauptvorstandsmitglieder dies bei der Landesleitung
schriftlich beantragen.
Die Sitzungen des Hauptvorstandes werden durch die Landesleitung einberufen.
- Der Hauptvorstand ist zuständig für:
a) die
Beschlussfassung zu Grundsatzfragen in den Jahren, in denen der
Gewerkschaftstag nicht zusammentritt,
b) die
Entgegennahme und Bestätigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des
laufenden Jahres,
c) die
Bestätigung des jährlichen Haushaltsplanes und gegebenenfalls erforderlicher
Nachtragshaushalte,
d) die
Festlegung der Beitragshöhe im Umfang des vom Gewerkschaftstag festgelegten
Rahmens,
e) die
Veränderung der Höhe der Aufwandsentschädigung und der
Reisekostenerstattung,
f) die Bearbeitung von Anträgen und Beschwerden, sofern sie nicht dem
Gewerkschaftstag vorbehalten sind,
g) den Erlass
allgemeiner Richtlinien zur Rechtsschutzgewährung,
h) den Erlass
der Schiedsordnung,
i) die Genehmigung der eigenen Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnungen
des Tarifausschusses, der dbb frauenvertretung und der dbb jugend sowie der
Richtlinien für die Bildung und die Arbeit der Bezirks- und Kreisverbände,
j) die Bestellung und Auflösung von Ausschüssen und Kommissionen sowie die
Berufung ihrer Mitglieder,
k) die
Bestätigung der Delegierten für den Gewerkschaftstag des dbb,
l) die Wahl von Nachfolgern für die Landesleitung bei vorzeitiger
Amtserledigung. Erledigen sich alle Ämter der Landesleitung gleichzeitig, so
führen die drei am längsten dem Hauptvorstand angehörenden Mitglieder die
Geschäfte der Landesleitung bis zur nächsten Hauptvorstandssitzung, auf der
alle Amtsnachfolger für die Landesleitung zu wählen sind.
m) Grundsätze der Verwaltung
und Verwendung des Vermögens des dbb brandenburg mit Ausnahme der Verwendung
im Fall der Auflösung des dbb brandenburg,
n) die
Zustimmung zur Bestellung des Geschäftsführers.
§ 11 -
Landesleitung
- die Landesleitung ist Vorstand im
Sinne des § 26 BGB und besteht aus:
a) dem Landesvorsitzenden und
b) den vier stellvertretenden Landesvorsitzenden,
die für die Dauer von fünf Jahren in geheimer Abstimmung gewählt werden.
Der Landesvorsitzende des dbb brandenburg darf nicht Vorsitzender eines
Mitgliedes nach § 3 Abs. 1 sein.
Die Amtsdauer der von einem außerordentlichen Gewerkschaftstag gewählten
Landesleitung endet zum nächsten ordentlichen Gewerkschaftstag.
- Jedes Mitglied der Landesleitung hat
Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt, dass die
stellvertretenden Landesvorsitzenden den Verein nur bei Verhinderung des
Landesvorsitzenden vertreten dürfen. Die Verfahrensweise regelt die
Geschäftsordnung, die von der Landesleitung zu beschließen ist.
- Die Landesleitung vertritt den dbb brandenburg nach außen und führt dessen Geschäfte nach Maßgabe der Satzung
und der Beschlüsse des Gewerkschaftstages und des Hauptvorstandes.
- Die Landesleitung tagt mindestens
einmal in zwei Monaten. Die Sitzungen sind durch den Landesvorsitzenden
einzuberufen.
- Bei Erfordernis kann die
Landesleitung die Vorsitzende der dbb frauenvertretung, den Vorsitzenden der
dbb jugend, den Vorsitzenden des Tarifausschusses, Vorsitzende von
Ausschüssen und Kommissionen und Vorsitzende der Mitgliedsgewerkschaften und
-verbände zur Sitzung einladen, die dann beratende Funktion haben.
- Die Landesleitung unterhält eine
Geschäftsstelle, deren Tätigkeit sie überwacht.
§ 12 -
Kassenprüfer
- Zur Prüfung der ordnungsgemäßen
Kassenführung sind vom Gewerkschaftstag zwei Kassenprüfer und zwei
stellvertretende Kassenprüfer für die Dauer von fünf Jahren zu wählen.
Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer werden mindestens
einmal im Jahr gemeinsam tätig und legen das Ergebnis der Kassenprüfung dem
Hauptvorstand in schriftlicher Form zur Bestätigung vor.
- Die Kassenprüfer fassen für den
Gewerkschaftstag einen Gesamtbericht über die Kassenprüfungen der
Amtsperiode ab und legen ihn zur Bestätigung vor. Er ist Grundlage für die
Entlastung der Landesleitung.
- Die Kassenprüfer sind in
Haushaltsfragen im Hauptvorstand nicht stimmberechtigt.
§ 13 -
dbb frauenvertretung
- Zur Förderung der Gleichstellung und
zur Berücksichtigung frauenspezifischer Probleme und Fragen wird eine dbb
frauenvertretung gebildet. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom
Hauptvorstand zu bestätigen ist.
- Die Frauenvertretung wählt ihre
Vorsitzende selbst. Sie ist Mitglied des Hauptvorstandes.
§ 14 -
dbb jugend
- Zur Förderung der Jugend- und
Nachwuchsarbeit auf jugendgemäßer Grundlage sind junge Beschäftigte in der
dbb beamtenbund und tarifunion jugend brandenburg (dbb jugend) zu
organisieren. Die dbb jugend gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst, die der
Bestätigung durch den Hauptvorstand bedarf.
- Die dbb jugend wählt aus ihrer Mitte
einen Vorsitzenden. Er ist Mitglied des Hauptvorstandes.
§ 15 -
Ausschüsse und Kommissionen
Zur Unterstützung der gewerkschaftlichen Arbeit und zur Vorbereitung von
Beschlüssen kann der Hauptvorstand Ausschüsse und Kommissionen bilden sowie
deren Vorsitzende und Mitglieder berufen. Die Ergebnisse der Ausschuss- und
Kommissionsarbeit sind dem Hauptvorstand vorzulegen. Sie arbeiten nach einer
vom Hauptvorstand beschlossenen Geschäftsordnung.
§ 16 -
Tarifausschuss
Für die tarifliche Arbeit des dbb brandenburg ist ein Tarifausschuss zu
bilden.
§ 17 -
Haushaltskommission
Zur Unterstützung und Beratung des Hauptvorstandes in Haushaltsfragen wird
eine Haushaltskommission vom Hauptvorstand bestellt, der 3 bis 5 Mitglieder
angehören sollen.
§ 18 -
Schiedsordnung
- Streitigkeiten von Mitgliedern des
dbb brandenburg untereinander oder zwischen Mitgliedern und dem dbb
brandenburg werden nach einer vom Hauptvorstand zu beschließenden
Schiedsordnung durch ein Schiedsgericht behandelt.
- In den Fällen des § 4 Abs. 3 ist ein
Schiedsverfahren erst nach Erschöpfung des in § 4 Abs. 5 vorgesehenen
Verfahrens zulässig.
§ 19 -
Wirtschafts- und Bildungs-Gesellschaft mbH des dbb brandenburg
Als Träger der wirtschaftlichen Angelegenheiten des dbb brandenburg kann
eine Wirtschafts- und Bildungs-Gesellschaft mbH errichtet werden. Näheres
ist durch den Hauptvorstand zu beschließen.
§ 20 -
Allgemeine Bestimmungen
- Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
- Bei Abstimmungen entscheidet die
einfache Mehrheit, sofern die Satzung nicht anderes vorschreibt.
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein
Antrag abgelehnt. Beantragt ein stimmberechtigter Anwesender eine geheime
Abstimmung, ist danach zu verfahren. Im Übrigen erfolgt eine offene
Abstimmung, wenn die Satzung nichts anderes festlegt.
- Ist bei Abstimmung eine
qualifizierte Mehrheit vorgesehen, bestimmt sich diese aus der Mehrheit der
Stimmberechtigten.
§ 21 -
Auflösung des dbb brandenburg
Die Auflösung des dbb brandenburg kann nur ein zu diesem Zweck einberufener
Gewerkschaftstag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten
beschließen. Er beschließt auch über die Verwendung des Vermögens des dbb
brandenburg.
§ 22 -
Inkraftsetzung
Die Neufassung der Satzung wurde am 18. Juni 2004 auf dem Gewerkschaftstag
in Potsdam beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.