Satzung des dbb beamtenbund und tarifunion, landesbund brandenburg e.V.

in der Fassung der Beschlüsse des Gewerkschaftstages 2004 vom 18. Juni 2004

Präambel

Werden in der Satzung sprachlich vereinfachte Bezeichnungen wie Landesvorsitzender, Beisitzer usw. verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1 - Name, Sitz und Organisationsbereich

  1. Der dbb beamtenbund und tarifunion, landesbund brandenburg e.V. (dbb brandenburg) ist die Spitzenorganisation der Gewerkschaften und Verbände der Beschäftigten und Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes und des privaten Dienstleistungssektors im Land Brandenburg. Er ist Mitglied des dbb beamtenbund und tarifunion (dbb).
  2. Der dbb brandenburg ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und steht vorbehaltlos zum freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Er verfolgt keine auf Gewinn zielenden Interessen im Sinne einer Erwerbstätigkeit.
  3. Der dbb brandenburg hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Potsdam und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 - Zweck und Aufgaben

  1. Der dbb brandenburg sowie seine Mitgliedsgewerkschaften und -verbände wirken für die allgemeinen und die Einzelinteressen ihrer Mitglieder zusammen.
  2. Der dbb brandenburg vertritt und fördert die dienst-, tarif- und versorgungsrechtlichen sowie sozialen Interessen seiner Mitgliedsgewerkschaften.
  3. Der dbb brandenburg nimmt die Aufgaben als Spitzenorganisation im Sinne des Landesbeamtengesetzes wahr. Der dbb brandenburg nimmt auch zu Fragen von allgemeiner gesellschaftspolitischer Bedeutung Stellung.
  4. Schriftliche oder mündliche Verhandlungen mit der Landesregierung oder mit den politischen Parteien des Landtages über grundsätzliche Fragen bleiben dem dbb brandenburg vorbehalten.

§ 3 - Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des dbb brandenburg können sein:
    a) Gewerkschaften und Verbände von Landes- und Kommunalbediensteten sowie Versorgungsempfängern im Land Brandenburg,
    b) auf Bundesebene bestehende Gewerkschaften und Verbände des öffentlichen Dienstes, des privaten Dienstleistungssektors und von Versorgungsempfängern hinsichtlich ihrer Mitglieder in Brandenburg oder ihrer Gliederungen auf Landesebene.
  2. Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Hauptvorstand mit qualifizierter Mehrheit. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist die Beschwerde an den Gewerkschaftstag zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
  3. Mit dem korporativen Beitritt einer Organisation erwerben deren Einzelmitglieder die mittelbare Mitgliedschaft im dbb brandenburg.

§ 4 - Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch Austritt,
    b) durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist durch eingeschriebenen Brief an die Landesleitung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zum Quartalsende zu erklären.
  3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied der Satzung zuwiderhandelt oder satzungsgemäß gefassten Beschlüssen und Richtlinien trotz schriftlicher Aufforderung nicht Folge leistet.
  4. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn ein Landesverband aus seinem Bundesfachverband ausscheidet.
  5. Der Antrag auf Ausschluss ist durch die Landesleitung schriftlich unter Angabe der Gründe an den Hauptvorstand zu stellen, der darüber befindet. Ein Ausschluss kann nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Gewerkschaftstag zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei der Landesleitung schriftlich einzureichen, die innerhalb eines weiteren Monats die Mitglieder des Hauptvorstandes davon in Kenntnis setzt. Über die Beschwerde entscheidet der nächstfolgende Gewerkschaftstag mit qualifizierter Mehrheit endgültig. Bis dahin ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds.
  6. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den dbb brandenburg. Es besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vermögen des dbb brandenburg.

§ 5 - Gebietliche Gliederung

Zur Wahrung der gemeinsamen Belange können Bezirks- und Kreisverbände gebildet werden. Für die Bildung und Arbeit dieser Verbände gelten Richtlinien, die vom Hauptvorstand beschlossen werden.

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder (§ 3 Abs. 1) haben Anspruch auf alle aus der Satzung und satzungsgemäß gefassten Beschlüssen ableitbaren Rechte.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    a) die Satzung sowie satzungsgemäß gefasste Beschlüsse und Richtlinien zu beachten,
    b) die Landesleitung über bedeutsame Vorgänge in ihrem Organisationsbereich und wichtige Beschlüsse ihrer Organe in Kenntnis zu setzen,
    c) ihre Gewerkschaftstage, Vertretertage oder Vollversammlungen der Landesleitung anzuzeigen und den Geschäftsbericht vor Beginn der Landesleitung zur Kenntnis zu bringen,
    d) die Beitragsordnung zu beachten und die Beiträge termingerecht zu entrichten.
  3. Mitglieder können nicht eigenständig das Ruhen der Rechte und Pflichten erklären.

§ 7 - Beitragszahlung

  1. Die Beitragszahlung erfolgt auf der Grundlage der Beitragsordnung des dbb beamtenbund und tarifunion und einer Beitragsordnung, die vom Gewerkschaftstag zu beschließen und den jeweiligen Bedingungen anzupassen ist. Als Beitrag gelten der Grundbeitrag und der Landesbundspflichtbeitrag.
  2. Bleibt ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand, so ruhen seine Rechte.
  3. Der Zeitpunkt, von dem ab die Rechte ruhen, ist durch die Landesleitung festzustellen, dem Mitglied mitzuteilen und durch den Hauptvorstand zu bestätigen.

§ 8 - Organe des dbb brandenburg

  1. Organe des dbb brandenburg sind:
    a) der Gewerkschaftstag,
    b) der Hauptvorstand,
    c) die Landesleitung.
  2. Verbindliche Beschlüsse für den dbb brandenburg können nur die Organe gemäß Abs. 1 entsprechend ihrer Zuständigkeit fassen.

§ 9 - Gewerkschaftstag

  1. Der Gewerkschaftstag ist das oberste Organ des dbb brandenburg. Ordentliche Gewerkschaftstage finden alle fünf Jahre statt.
  2. Der Gewerkschaftstag setzt sich zusammen aus:
    a) den Mitgliedern des Hauptvorstandes,
    b) den Delegierten der Mitgliedsgewerkschaften und -verbände.
  3. Die Delegierten werden von den Mitgliedern (§ 3 Abs. 1) nach einem Delegiertenschlüssel benannt. Für je 100 Einzelmitglieder, für die Grundbeitrag und Landesbundspflichtbeitrag in voller Höhe abgeführt wurde, steht dem Mitglied ein stimmberechtigter Delegierter zu. Für eine verbleibende Spitze steht ein weiterer stimmberechtigter Delegierter zu, wenn die Zahl 50 überschritten ist. Grundlage zur Ermittlung der stimmberechtigten Delegierten ist die volle Beitragsabführung zum 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres.
    Wird ein verringerter Beitrag gezahlt, ist die Zahl 100 in dem Verhältnis zu erhöhen, in welchem sich der volle zu dem verringerten Beitrag verhält. 
    Die Mitglieder des Hauptvorstandes mit Ausnahme der Landesleitung werden auf die Zahl der Delegierten angerechnet.
  4. Außerordentliche Gewerkschaftstage können einberufen werden, wenn eine qualifizierte Mehrheit der Mitglieder (§ 3 Abs. 1) dies unter Angabe der Gründe beantragt oder der Hauptvorstand dieses beschließt.
  5. Der Gewerkschaftstag wird durch die Landesleitung einberufen. Die Bekanntmachung erfolgt in der Verbandszeitschrift. Der Termin für ordentliche Gewerkschaftstage ist mindestens 6 Monate, der für außerordentliche Gewerkschaftstage mindestens 3 Monate vor Beginn den Mitgliedern anzuzeigen.
  6. Anträge an den Gewerkschaftstag sind spätestens 6 Wochen vor Beginn an die Landesleitung einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Gewerkschaftstag. Die Anträge und die Tagesordnung sind den Mitgliedern 4 Wochen vor Beginn des Gewerkschaftstages zu übersenden.
    Antragsberechtigt sind:
    a) die Mitglieder (§ 3 Abs. 1),
    b) die Bezirks- und Kreisverbände (§ 5),
    c) der Hauptvorstand (§ 10 Abs. 1),
    d) die Landesleitung (§ 11 Abs. 1),
    e) die dbb frauenvertretung(§ 13),
    f) die dbb jugend (§ 14),
    g) der Tarifausschuss (§ 16).
  7. Der Gewerkschaftstag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern nicht andere Mehrheiten festgelegt sind.
    Der Gewerkschaftstag gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
  8. Die Änderung der Satzung kann nur vom Gewerkschaftstag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten beschlossen werden.
  9. Der Gewerkschaftstag hat folgende Aufgaben:
    a) die Beschlussfassung zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung einschließlich der Schwerpunkte der gewerkschaftlichen Arbeit des dbb brandenburg,
    b) die Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenberichten sowie Berichten der Kassenprüfer,
    c) Entlastung der alten und Wahl einer neuen Landesleitung,
    d) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
    e) die Wahl des Schiedsgerichts,
    f) die Beschlussfassung zur Beitragsordnung sowie die Festlegung zur Beitragsentwicklung,
    g) die Beschlussfassung zu Anträgen an den Gewerkschaftstag,
    h) die Beschlussfassung zu Beschwerden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 5,
    i) die Beschlussfassung zur Auflösung des dbb brandenburg und zur Verwendung des Vermögens.
  10. Die Beschlüsse des Gewerkschaftstages werden durch die neugewählte Landesleitung beurkundet.

§ 10 - Hauptvorstand

  1. Der Hauptvorstand besteht aus den Mitgliedern der Landesleitung, den Kassenprüfern, den Vorsitzenden der Mitgliedsgewerkschaften und -verbände, dem Vorsitzenden des Tarifausschusses, dem Vorsitzenden der Haushaltskommission, der Vorsitzenden der dbb frauenvertretung und dem Vorsitzenden der dbb jugend sowie Beisitzern nach Abs. 2.
  2. Für je 1000 Mitglieder, für die regelmäßig Grundbeitrag und Landesbundspflichtbeitrag in voller Höhe entrichtet wird, steht den Mitgliedsgewerkschaften und -verbänden ein Beisitzer zu. Für eine verbleibende Spitze steht ein weiterer Beisitzer zu, wenn die Zahl 500 überschritten wird.
     
    Wird ein verringerter Beitrag gezahlt, ist die Zahl 1000 in dem Verhältnis zu erhöhen, in welchem sich der volle zu dem verringerten Beitrag verhält. Mitgliedsgewerkschaften und -verbände können sich zur Benennung eines gemeinsamen Beisitzers verbinden.
  3. Der Hauptvorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, zusammen. Er tritt weiterhin zusammen, wenn ein Drittel der Hauptvorstandsmitglieder dies bei der Landesleitung schriftlich beantragen. Die Sitzungen des Hauptvorstandes werden durch die Landesleitung einberufen.
  4. Der Hauptvorstand ist zuständig für:
     
    a) die Beschlussfassung zu Grundsatzfragen in den Jahren, in denen der Gewerkschaftstag nicht zusammentritt,
    b) die Entgegennahme und Bestätigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des laufenden Jahres,
    c) die Bestätigung des jährlichen Haushaltsplanes und gegebenenfalls erforderlicher Nachtragshaushalte,
    d) die Festlegung der Beitragshöhe im Umfang des vom Gewerkschaftstag festgelegten Rahmens,
    e) die Veränderung der Höhe der Aufwandsentschädigung und der Reisekostenerstattung, 
    f) die Bearbeitung von Anträgen und Beschwerden, sofern sie nicht dem Gewerkschaftstag vorbehalten sind,
    g) den Erlass allgemeiner Richtlinien zur Rechtsschutzgewährung,
    h) den Erlass der Schiedsordnung,
    i) die Genehmigung der eigenen Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnungen des Tarifausschusses, der dbb frauenvertretung und der dbb jugend sowie der Richtlinien für die Bildung und die Arbeit der Bezirks- und Kreisverbände,
    j) die Bestellung und Auflösung von Ausschüssen und Kommissionen sowie die Berufung ihrer Mitglieder,
    k) die Bestätigung der Delegierten für den Gewerkschaftstag des dbb,
    l) die Wahl von Nachfolgern für die Landesleitung bei vorzeitiger Amtserledigung. Erledigen sich alle Ämter der Landesleitung gleichzeitig, so führen die drei am längsten dem Hauptvorstand angehörenden Mitglieder die Geschäfte der Landesleitung bis zur nächsten Hauptvorstandssitzung, auf der alle Amtsnachfolger für die Landesleitung zu wählen sind.
    m) Grundsätze der Verwaltung und Verwendung des Vermögens des dbb brandenburg mit Ausnahme der Verwendung im Fall der Auflösung des dbb brandenburg,
    n) die Zustimmung zur Bestellung des Geschäftsführers.

§ 11 - Landesleitung

  1. die Landesleitung ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht aus:
     
    a) dem Landesvorsitzenden und
    b) den vier stellvertretenden Landesvorsitzenden,
     
    die für die Dauer von fünf Jahren in geheimer Abstimmung gewählt werden. Der Landesvorsitzende des dbb brandenburg darf nicht Vorsitzender eines Mitgliedes nach § 3 Abs. 1 sein. Die Amtsdauer der von einem außerordentlichen Gewerkschaftstag gewählten Landesleitung endet zum nächsten ordentlichen Gewerkschaftstag.
  2. Jedes Mitglied der Landesleitung hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt, dass die stellvertretenden Landesvorsitzenden den Verein nur bei Verhinderung des Landesvorsitzenden vertreten dürfen. Die Verfahrensweise regelt die Geschäftsordnung, die von der Landesleitung zu beschließen ist.
  3. Die Landesleitung vertritt den dbb brandenburg nach außen und führt dessen Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse des Gewerkschaftstages und des Hauptvorstandes.
  4. Die Landesleitung tagt mindestens einmal in zwei Monaten. Die Sitzungen sind durch den Landesvorsitzenden einzuberufen.
  5. Bei Erfordernis kann die Landesleitung die Vorsitzende der dbb frauenvertretung, den Vorsitzenden der dbb jugend, den Vorsitzenden des Tarifausschusses, Vorsitzende von Ausschüssen und Kommissionen und Vorsitzende der Mitgliedsgewerkschaften und -verbände zur Sitzung einladen, die dann beratende Funktion haben.
  6. Die Landesleitung unterhält eine Geschäftsstelle, deren Tätigkeit sie überwacht.

§ 12 - Kassenprüfer

  1.  Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenführung sind vom Gewerkschaftstag zwei Kassenprüfer und zwei stellvertretende Kassenprüfer für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
  2.  Die Kassenprüfer werden mindestens einmal im Jahr gemeinsam tätig und legen das Ergebnis der Kassenprüfung dem Hauptvorstand in schriftlicher Form zur Bestätigung vor.
  3.  Die Kassenprüfer fassen für den Gewerkschaftstag einen Gesamtbericht über die Kassenprüfungen der Amtsperiode ab und legen ihn zur Bestätigung vor. Er ist Grundlage für die Entlastung der Landesleitung.
  4. Die Kassenprüfer sind in Haushaltsfragen im Hauptvorstand nicht stimmberechtigt.

§ 13 - dbb frauenvertretung

  1.  Zur Förderung der Gleichstellung und zur Berücksichtigung frauenspezifischer Probleme und Fragen wird eine dbb frauenvertretung gebildet. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Hauptvorstand zu bestätigen ist.
  2.  Die Frauenvertretung wählt ihre Vorsitzende selbst. Sie ist Mitglied des Hauptvorstandes.

§ 14 - dbb jugend

  1. Zur Förderung der Jugend- und Nachwuchsarbeit auf jugendgemäßer Grundlage sind junge Beschäftigte in der dbb beamtenbund und tarifunion jugend brandenburg (dbb jugend) zu organisieren. Die dbb jugend gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst, die der Bestätigung durch den Hauptvorstand bedarf.
  2. Die dbb jugend wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Er ist Mitglied des Hauptvorstandes.

§ 15 - Ausschüsse und Kommissionen

Zur Unterstützung der gewerkschaftlichen Arbeit und zur Vorbereitung von Beschlüssen kann der Hauptvorstand Ausschüsse und Kommissionen bilden sowie deren Vorsitzende und Mitglieder berufen. Die Ergebnisse der Ausschuss- und Kommissionsarbeit sind dem Hauptvorstand vorzulegen. Sie arbeiten nach einer vom Hauptvorstand beschlossenen Geschäftsordnung.

§ 16 - Tarifausschuss

Für die tarifliche Arbeit des dbb brandenburg ist ein Tarifausschuss zu bilden.

§ 17 - Haushaltskommission

Zur Unterstützung und Beratung des Hauptvorstandes in Haushaltsfragen wird eine Haushaltskommission vom Hauptvorstand bestellt, der 3 bis 5 Mitglieder angehören sollen.

§ 18 - Schiedsordnung

  1. Streitigkeiten von Mitgliedern des dbb brandenburg untereinander oder zwischen Mitgliedern und dem dbb brandenburg werden nach einer vom Hauptvorstand zu beschließenden Schiedsordnung durch ein Schiedsgericht behandelt.
  2. In den Fällen des § 4 Abs. 3 ist ein Schiedsverfahren erst nach Erschöpfung des in § 4 Abs. 5 vorgesehenen Verfahrens zulässig.

§ 19 - Wirtschafts- und Bildungs-Gesellschaft mbH des dbb brandenburg

Als Träger der wirtschaftlichen Angelegenheiten des dbb brandenburg kann eine Wirtschafts- und Bildungs-Gesellschaft mbH errichtet werden. Näheres ist durch den Hauptvorstand zu beschließen.

§ 20 - Allgemeine Bestimmungen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, sofern die Satzung nicht anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beantragt ein stimmberechtigter Anwesender eine geheime Abstimmung, ist danach zu verfahren. Im Übrigen erfolgt eine offene Abstimmung, wenn die Satzung nichts anderes festlegt.
  3. Ist bei Abstimmung eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen, bestimmt sich diese aus der Mehrheit der Stimmberechtigten.

§ 21 - Auflösung des dbb brandenburg

Die Auflösung des dbb brandenburg kann nur ein zu diesem Zweck einberufener Gewerkschaftstag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten beschließen. Er beschließt auch über die Verwendung des Vermögens des dbb brandenburg.

§ 22 - Inkraftsetzung

Die Neufassung der Satzung wurde am 18. Juni 2004 auf dem Gewerkschaftstag in Potsdam beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.