Negative Entscheidungen des VG Potsdam zu § 46 BBesG

Am 22. Juni 2011 sind vor dem VG Potsdam die Termine in den von DSTG und DPolG initiierten und vom dbb brandenburg unterstützten Musterverfahren zu § 46 BBesG (Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes) verhandelt worden.

Ein Telefonat mit der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Potsdam am heutigen Tage hat ergeben, dass die Klagen abgewiesen wurden. In den mündlichen Verhandlungen am 22.06.2011 wurde deutlich, dass das VG Potsdam maßgeblich die beim Dienstherrn praktizierte "Topfwirtschaft" als Grund dafür heranzieht, dass kein Anspruch auf die Zulage nach § 46 BBesG zusteht.

Bei der "Topfwirtschaft" werden den einzelnen Dienstposten nicht fest Planstellen einer bestimmten Wertigkeit zugeordnet. Vielmehr erfolgt die Besoldung der Beamten aus den in einem "Stellenpool" gesamt vorhandenen Planstellen. Damit fehlt es nach Ansicht des VG Potsdam an der Beziehung von "Planstelle und Dienstposten", die das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG eröffne, weil nur dadurch das Verhältnis einer besetzbaren Planstelle zu dem höherwertigen konkreten Dienstposten bestimmt werde. Bei der Topfwirtschaft sei eine Zuordnung von (vakanten) Planstellen zu den Dienstposten gar nicht erst erfolgt. Das VG Potsdam sieht seine Ansicht durch Entscheidungen des OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 08.06.2010, Az. 1 L 50/10) und des OVG Saarland (Urteil vom 06.04.2011, Az. 1 A 19/11) sowie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2005 (Az. 2 C 29.04) gestützt.

Die weiteren Voraussetzungen für eine Zulage nach § 46 BBesG wurden ebenfalls erörtert, auch wenn die Urteilsgründe der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2011 zu § 46 BBesG noch nicht in vollständiger Form vorliegen. Hierauf dürfte es jedoch im Ergebnis nicht angekommen sein.

Sobald die Urteile in vollständiger Form vorliegen, werden wir weiter berichten.